Aufgaben

Kindesschutz

Kinder und Jugendliche können in vielen Bereichen noch nicht selbständig entscheiden und handeln. Sie brauchen daher jemanden, der ihre Interessen vertritt und ihre Rechte wahrnimmt. In erster Linie ist es Aufgabe der Eltern, ihr Kind zu vertreten und für eine angemessene Erziehung, Pflege und Ausbildung besorgt zu sein. Verheiratete Eltern tragen gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind. Bei unverheirateten Eltern hat die Mutter von Gesetzes wegen die alleinige elterliche Sorge. Bei geschiedenen Eltern steht die elterliche Sorge demjenigen Elternteil zu, welchem sie durch das Gericht zugesprochen wird. 

Reichen die Bemühungen der Familie, anderer Bezugspersonen, der Schule oder weiterer Institutionen nicht aus oder erscheinen diese von vornherein als aussichtslos, um eine Gefährdung des Kindes abzuwenden, so muss die KESB aktiv werden. Sind die Eltern an der Vertretung ihres Kindes verhindert, muss die Behörde eine gesetzliche Vertretung bestimmen. 

Zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen müssen dann ergriffen werden, wenn eine Gefährdung des Kindswohls vorliegt und die Eltern nichts dagegen unternehmen wollen oder können. Es stehen vier Massnahmen zur Verfügung, die unterschiedlich stark ins Familiensystem eingreifen.

Erwachsenenschutz

Wer volljährig und urteilsfähig ist, ist handlungsfähig. Urteilsfähig ist eine Person, die die Fähigkeit hat, vernunftgemäss zu handeln und zu entscheiden. Die Person erkennt die Tragweite ihres Handelns und kann ihre Angelegenheiten entsprechend besorgen. Ist eine Person nicht in der Lage, ihre persönlichen, vermögensrechtlichen oder administrativen Angelegenheiten selbst zu besorgen, kann sie sich an verschiedene Institutionen wenden, die Unterstützung anbieten. Sie kann auch einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen. Ist dies nicht mehr möglich, so tritt der Erwachsenenschutz in Kraft. 

Die KESB prüft eine behördliche Massnahme, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht mehr selber besorgen kann. Eine Massnahme wird erst dann angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Dritte nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint und auch keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist.

Je nach Ursache und Schutzbedürftigkeit können von der KESB verschiedene Formen von Beistandschaften angeordnet werden. Jede behördliche Massnahme muss für die betroffene Person erforderlich, geeignet und angemessen sein. Daher spricht man im neuen Erwachsenenschutzrecht von Massschneiderung der Beistandschaft und der damit einhergehenden Aufgabenbereiche. Die Aufgabenbereiche können die persönliche Unterstützung, die Einkommens- und Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Die Beistandschaften können je nach Aufgabenbereich miteinander kombiniert werden. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person kann je nach Notwendigkeit für bestimmte Bereiche eingeschränkt werden.

Die Beiständin oder der Beistand entscheidet und vertritt die betroffene Person in allen diesen Bereichen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt.

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst
des Bezirks Baden

Gstühlplatz 2
5400 Baden
T 056 204 30 50
info@kesdbaden.ch

Öffnungszeiten

Montag-Freitag
08.30-11.30 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag
14.00-16.30 Uhr

Dienstag und Freitag Nachmittag geschlossen.